Rechtsfolger
BG

§ 282a StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2012
BGBl. I Nr. 103/2011
Außerkrafttretensdatum
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Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a.
(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40132535
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P282a/NOR40132535