Rechtsfolger
BG

§ 283 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
BGBl. I Nr. 103/2011
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Verhetzung
§ 283.
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.01.2012 BGBl. I Nr. 103/2011 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2021 BGBl. I Nr. 148/2020 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039063
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P283/NOR12039063