Rechtsfolger
BG

§ 2 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Begehung durch Unterlassung
§ 2.
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029543
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P2/NOR12029543