Rechtsfolger
BG

§ 306 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2013
BGBl. I Nr. 61/2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 100/2023
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Vorteilsannahme zur Beeinflussung
§ 306.
(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
Schlagworte
Bestechung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40140766
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P306/NOR40140766