Rechtsfolger
BG

§ 307a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2009
BGBl. I Nr. 98/2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
BGBl. I Nr. 61/2012
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Vorteilszuwendung
§ 307a.
(1) Wer einem Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.09.2009 BGBl. I Nr. 98/2009
01.01.2013 BGBl. I Nr. 61/2012 Fassungsvergleich ↗
28.12.2019 BGBl. I Nr. 111/2019 Fassungsvergleich ↗
01.09.2023 BGBl. I Nr. 100/2023 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110132
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307a/NOR40110132