Rechtsfolger
BG

§ 30 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30.
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029572
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P30/NOR12029572