Rechtsfolger
BG

§ 312b StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 106/2014
Außerkrafttretensdatum
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Verschwindenlassen einer Person
§ 312b.
Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40166564
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P312b/NOR40166564