Rechtsfolger
BG

§ 314 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Amtsanmaßung
§ 314.
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029864
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P314/NOR12029864