Rechtsfolger
BG

§ 316 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
§ 316.
(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 243 gilt entsprechend.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029866
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P316/NOR12029866