Rechtsfolger
BG

§ 321f StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 106/2014
Außerkrafttretensdatum
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Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
§ 321f.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.2015 BGBl. I Nr. 106/2014
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40166570
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321f/NOR40166570