Rechtsfolger
BG

§ 321g StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 106/2014
Außerkrafttretensdatum
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Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
§ 321g.
(1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen.
(2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40166571
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321g/NOR40166571