Rechtsfolger
BG

§ 321j StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2015
BGBl. I Nr. 106/2014
Außerkrafttretensdatum
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Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
§ 321j.
Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40166574
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P321j/NOR40166574