Rechtsfolger
BG

§ 33 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2012
BGBl. I Nr. 130/2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 154/2015
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Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.
(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.01.2012 BGBl. I Nr. 130/2011 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2020 BGBl. I Nr. 105/2019 Fassungsvergleich ↗
01.09.2021 BGBl. I Nr. 159/2021 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40134356
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P33/NOR40134356