Rechtsfolger
BG

§ 39 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 599/1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
BGBl. I Nr. 105/2019
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Strafschärfung bei Rückfall
§ 39.
(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
Schlagworte
Straferhöhung, Rückfallstäter, Strafbemessung, Strafschärfung, Strafverschärfung

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989 BGBl. Nr. 599/1988
01.01.2020 BGBl. I Nr. 105/2019 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029581
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P39/NOR12029581