Rechtsfolger
BG

§ 42 StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
BGBl. I Nr. 93/2007
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Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988
01.01.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029584
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P42/NOR12029584