Rechtsfolger
BG

§ 43 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2011
BGBl. I Nr. 111/2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
BGBl. I Nr. 105/2019
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43.
(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
Schlagworte
Bewährung, Spezialprävention, Generalprävention, Widerruf

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40124584
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P43/NOR40124584