Rechtsfolger
BG

§ 44 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
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Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44.
(1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039037
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P44/NOR12039037