Rechtsfolger
BG

§ 45 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§ 45.
(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.
(2) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.03.2023 BGBl. I Nr. 223/2022 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039038
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P45/NOR12039038