Rechtsfolger
BG

§ 46 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 19/2001
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Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46.
(1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.
(3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.
(4) Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.07.2001 BGBl. I Nr. 19/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
01.01.2010 BGBl. I Nr. 142/2009 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2026 BGBl. I Nr. 25/2025 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039039
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P46/NOR12039039