Rechtsfolger
BG

§ 46 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 154/2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
BGBl. I Nr. 25/2025
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Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46.
(1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)
(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.
(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.
(6) Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Anmerkung
1. Zur Durchführung der bedingten Entlassung siehe auch §§ 152 f StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Schlagworte
Spezialprävention, Zusammenrechnung

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.07.2001 BGBl. I Nr. 19/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
01.01.2010 BGBl. I Nr. 142/2009 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2026 BGBl. I Nr. 25/2025 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177252
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P46/NOR40177252