Rechtsfolger
BG

§ 49 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 109/2007
Außerkrafttretensdatum
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Berechnung der Probezeiten
§ 49.
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.01.2008 BGBl. I Nr. 109/2007 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093639
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P49/NOR40093639