Rechtsfolger
BG

§ 58 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1998
BGBl. I Nr. 153/1998
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
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Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58.
(1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213.
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.10.1998 BGBl. I Nr. 153/1998 Fassungsvergleich ↗
01.05.2004 BGBl. I Nr. 15/2004 Fassungsvergleich ↗
01.07.2006 BGBl. I Nr. 56/2006 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 93/2007 Fassungsvergleich ↗
01.06.2009 BGBl. I Nr. 40/2009 Fassungsvergleich ↗
01.01.2010 BGBl. I Nr. 142/2009 Fassungsvergleich ↗
30.12.2014 BGBl. I Nr. 101/2014 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
01.09.2017 BGBl. I Nr. 117/2017 Fassungsvergleich ↗
29.05.2021 BGBl. I Nr. 94/2021 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040591
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P58/NOR12040591