Rechtsfolger
BG

§ 87 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87.
(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
01.01.2020 BGBl. I Nr. 105/2019 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029630
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P87/NOR12029630