Rechtsfolger
BG

§ 90 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Einwilligung des Verletzten
§ 90.
(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2020 BGBl. I Nr. 105/2019 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029633
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P90/NOR12029633