Rechtsfolger
BG

§ 92 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 599/1988
Außerkrafttretensdatum
31.05.2009
BGBl. I Nr. 40/2009
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Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder
wehrloser Personen
§ 92.
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989 BGBl. Nr. 599/1988
01.06.2009 BGBl. I Nr. 40/2009 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029635
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P92/NOR12029635