Rechtsfolger
BG

§ 11 KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
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Verbot des Orderwechsels
§ 11.
(1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art. 1 Z 6, Art. 75 Z 5 des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.
(2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden, so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst hat, an den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung dieses Betrages befreit worden ist.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031493
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P11/NOR12031493