Rechtsfolger
BG

§ 22 KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
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Nichterfüllung durch den Verbraucher
§ 22.
(1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031504
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P22/NOR12031504