Rechtsfolger
BG

§ 25b KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. I Nr. 6/1997
Außerkrafttretensdatum
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Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern
§ 25b.
(1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.
(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039276
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P25b/NOR12039276