Rechtsfolger
BG

§ 25c KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. I Nr. 6/1997
Außerkrafttretensdatum
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§ 25c.
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039277
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P25c/NOR12039277