Rechtsfolger
BG

§ 27a KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. I Nr. 6/1997
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Werkvertrag
§ 27a.
Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039281
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P27a/NOR12039281