Rechtsfolger
BG

§ 27h KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2004
BGBl. I Nr. 12/2004
Außerkrafttretensdatum
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Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall
§ 27h.
(1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis – vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund – jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
(2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40050348
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P27h/NOR40050348