Rechtsfolger
BG

§ 30b KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1996
BGBl. Nr. 262/1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
BGBl. I Nr. 91/2003
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Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b.
(1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1996 BGBl. Nr. 262/1996
01.01.2004 BGBl. I Nr. 91/2003 Fassungsvergleich ↗
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12038560
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P30b/NOR12038560