Rechtsfolger
BG

§ 4 KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1997
BGBl. I Nr. 6/1997
Außerkrafttretensdatum
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§ 4.
(1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.10.1979 BGBl. Nr. 140/1979
01.01.1997 BGBl. I Nr. 6/1997 Fassungsvergleich ↗
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039268
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P4/NOR12039268