Rechtsfolger
BG

§ 5b KSchG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.06.2000
BGBl. I Nr. 185/1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.2004
BGBl. I Nr. 62/2004
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§ 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf
1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
4. Versteigerungen.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041202
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5b/NOR12041202