Rechtsfolger
BG

§ 5c KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
13.06.2014
BGBl. I Nr. 33/2014
Außerkrafttretensdatum
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Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
§ 5c.
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162146
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5c/NOR40162146