Rechtsfolger
BG

§ 5e KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.06.2000
BGBl. I Nr. 185/1999
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
BGBl. Nr. 140/1979
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§ 5e.
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.06.2000 BGBl. I Nr. 185/1999
01.05.2011 BGBl. Nr. 140/1979 Fassungsvergleich ↗
13.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041205
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5e/NOR12041205