Rechtsfolger
BG

§ 5f KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.05.2011
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
BGBl. I Nr. 33/2014
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§ 5f.
(1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.06.2000 BGBl. I Nr. 185/1999
01.05.2011 BGBl. Nr. 140/1979 Fassungsvergleich ↗
13.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40127792
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5f/NOR40127792