Rechtsfolger
BG

§ 5g KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.06.2000
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
BGBl. I Nr. 33/2014
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§ 5g.
(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041207
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5g/NOR12041207