Rechtsfolger
BG

§ 5j KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.10.1999
BGBl. I Nr. 185/1999
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
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§ 5j.
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12041210
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5j/NOR12041210