Rechtsfolger
BG

§ 6b KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
13.06.2014
BGBl. I Nr. 33/2014
Außerkrafttretensdatum
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Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
§ 6b.
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162140
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P6b/NOR40162140