Rechtsfolger
BG

§ 7a KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
13.06.2014
BGBl. I Nr. 33/2014
Außerkrafttretensdatum
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Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
§ 7a.
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162142
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P7a/NOR40162142