Rechtsfolger
BG

§ 7d KSchG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2022
BGBl. I Nr. 175/2021
Außerkrafttretensdatum
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Verzug bei der Bereitstellung digitaler Leistungen
§ 7d.
(1) Hat der Unternehmer eine digitale Leistung (§ 2 Z 1 bis 3, § 16 VGG) trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, so kann ihn der Verbraucher ohne Fristsetzung zur Bereitstellung auffordern. Stellt der Unternehmer die digitale Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung oder innerhalb einer allenfalls ausdrücklich vereinbarten Nachfrist bereit, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten. Ein sofortiger Rücktritt ist nach § 7c Abs. 2 möglich.
(2) Tritt der Verbraucher nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gelten für die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie für die sonstigen Pflichten der Vertragsparteien die §§ 24 bis 26 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Sobald der Verbraucher den Unternehmer vom Unterbleiben der Bereitstellung verständigt hat, können wirksam auch Vereinbarungen getroffen werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen der vorstehenden Absätze abweichen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40237232
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P7d/NOR40237232