Rechtsfolger
BG

§ 9b KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 48/2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
BGBl. I Nr. 175/2021
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Vertragliche Garantie
§ 9b.
(1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
(3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
(4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.2002 BGBl. I Nr. 48/2001
01.01.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2021
01.10.2026 (kundgemacht) BGBl. I Nr. 60/2026 Fassungsvergleich ↗
Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40018139
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P9b/NOR40018139