Rechtsfolger
BG

§ 11 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
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Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11.
(1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 6)
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
Anmerkung
1. Schuldform: Vorsatz (§ 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Zivilrechtliche Ansprüche: § 13.
Schlagworte
Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
23.11.1984 BGBl. Nr. 448/1984 (Stammfassung)
01.09.2023 BGBl. I Nr. 99/2023 Fassungsvergleich ↗
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033584
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P11/NOR12033584