Rechtsfolger
BG

§ 18 UWG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
20.07.2022
BGBl. I Nr. 110/2022
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Schlagworte
Dienstgeberhaftung

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40245456
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P18/NOR40245456