Rechtsfolger
BG

§ 26 UWG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.11.1984
BGBl. Nr. 448/1984
Außerkrafttretensdatum
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Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 26.
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033599
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26/NOR12033599