Rechtsfolger
BG

§ 28a UWG

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
12.12.2007
BGBl. I Nr. 79/2007
Außerkrafttretensdatum
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§ 28a.
(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Branchenregister, Telefonregister

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40091902
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28a/NOR40091902