Rechtsfolger
BG

§ 2a UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
23.04.2015
BGBl. I Nr. 49/2015
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
BGBl. I Nr. 110/2022
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Vergleichende Werbung
§ 2a.
(1) Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist zulässig, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt.
(2) Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen.
(3) Wer im geschäftlichen Verkehr gegen Abs. 2 verstößt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(4) § 1 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
12.12.2007 BGBl. I Nr. 79/2007
23.04.2015 BGBl. I Nr. 49/2015 Fassungsvergleich ↗
20.07.2022 BGBl. I Nr. 110/2022 Fassungsvergleich ↗
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40169934
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P2a/NOR40169934