Rechtsfolger
BG

§ 31 UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 136/2001
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3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
§ 31.
(1) Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
(2) Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Abs. 1 angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
(3) Wer dem im Abs. 1 ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
23.11.1984 BGBl. Nr. 448/1984 (Stammfassung)
01.04.1992 BGBl. Nr. 147/1992 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 BGBl. I Nr. 136/2001 Fassungsvergleich ↗
12.12.2007 BGBl. I Nr. 79/2007 Fassungsvergleich ↗
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036004
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P31/NOR12036004