Rechtsfolger
BG

§ 33b UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.04.1992
BGBl. Nr. 147/1992
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
BGBl. I Nr. 112/2013
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§ 33b.
Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
1. die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
2. den genauen Standort des Ausverkaufes;
3. den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
4. die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen;
5. im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters zur Ankündigung eines Ausverkaufes, wenn die Bewilligung des Ansuchens die Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 1 oder die teilweise Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 33e Abs. 3 nach sich zieht.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036008
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33b/NOR12036008